Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 98 Einstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/98#abs-1 (1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/98#abs-2 (2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; das gilt nicht im Fall des § 96.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/98#abs-3 (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 92 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 98 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.04.2006 – 2 WDB 3.05Zitiert von 4
- BVerwG, 29.11.2012 – 2 WD 8/12Recht auf Gewährung der Schlussgehörs im vorgerichtlichen Verfahren; Unterbleiben einer Aufforderung an den Wehrdisziplinaranwalt; schwerer Verfahrensmangel; ZurückverweisungZitiert von 3
- BVerwG, 21.12.2011 – 2 WD 26.10Zitiert von 7
- BVerwG, 22.07.2004 – 2 WDB 4.03Zitiert von 16
- BFH, 10.01.2024 – VI R 16/21Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als WerbungskostenZitiert von 9
- BVerwG, 13.07.2022 – 2 WDB 5/22Unterlassene Feststellung eines Dienstvergehens; Einstellung des VerfahrensZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.06.2022 – 1 WB 7/21Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 06.08.2020 – 1 WDS-VR 9/20Vorläufiger Rechtsschutz gegen die vorzeitige Beendigung einer Auslandsverwendung
- BVerwG, 18.12.2019 – 1 WRB 5/18Kostenübernahmeanspruch einer Vertrauensperson bei Rechtsstreit um ihren disziplinaren SchutzstatusZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.